Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat bzw die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, soferne der ordre public des betreffenden Mitgliedstaates dem nicht entgegensteht (Art 59 Abs 1 EuErbVO). Die verfahrensrechtliche Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde nach dem Recht des Ausstellungsstaates ist somit in den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen.151

