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2.4 Anerkennung und Vollstreckung

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Das vierte Kapitel der EuErbVO (Art 39–58) entspricht im Wesentlichen der Brüssel I-VO145145VO (EG) 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 2001/12, 1.,146146 Fucik, Anerkennung und Vollstreckung, in Schauer/Scheuba (Hrsg), Europäische Erbrechtsverordnung (2012) 61 f; Rudolf, Die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht in Kraft – ein Überblick, NZ 2013/103, 230.. Die einzige inhaltliche Abweichung147147Siehe auch Fucik, Anerkennung und Vollstreckung, in Schauer/Scheuba (Hrsg), Europäische Erbrechtsverordnung (2012) 65; Rudolf, Die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht in Kraft – ein Überblick, NZ 2013/103, 230; Bajons, Die Nachlassabwicklung in internationalen Erbsachen nach zukünftigem Recht – Unionsrechtliche Neuordnung, ecolex 2014, 210 FN 16. liegt in Art 46 Abs 2 EuErbVO, der vor

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sieht, dass vom Antragsteller nicht verlangt werden kann, im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter zu verfügen. Eine gewisse Problematik könnte daraus resultieren, dass das vierte Kapitel der EuErbVO somit eigentlich auf Entscheidungen in streitigen Verfahren zugeschnitten ist, während die EuErbVO auch außerstreitige Verfahren mitumfasst.148148Siehe auch Fucik, Anerkennung und Vollstreckung, in Schauer/Scheuba (Hrsg), Europäische Erbrechtsverordnung (2012) 61; Rudolf, Die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht in Kraft – ein Überblick, NZ 2013/103, 230 mwN.

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