Das vierte Kapitel der EuErbVO (Art 39–58) entspricht im Wesentlichen der Brüssel I-VO145,146. Die einzige inhaltliche Abweichung147 liegt in Art 46 Abs 2 EuErbVO, der vor Seite 240sieht, dass vom Antragsteller nicht verlangt werden kann, im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter zu verfügen. Eine gewisse Problematik könnte daraus resultieren, dass das vierte Kapitel der EuErbVO somit eigentlich auf Entscheidungen in streitigen Verfahren zugeschnitten ist, während die EuErbVO auch außerstreitige Verfahren mitumfasst.148

