vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.3 Anwendbares materielles Recht

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Die EuErbVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die nationalen Kollisionsnormen.8080Siehe dazu schon oben Kapitel H. 1.2. Folgerichtig sieht das ErbRÄG 2015 eine Aufhebung der §§ 28–30 IPRG vor. Ziel der EuErbVO ist es, möglichst einen Gleichlauf zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht zu schaffen,8181 Bajons, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht in Erbsachen, in Schauer/Scheuba (Hrsg), Europäische Erbrechtsverordnung (2012) 30 f; Rudolf, Die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht in Kraft – ein Überblick, NZ 2013/103, 226; Bajons, Die Nachlassabwicklung in internationalen Erbsachen nach zukünftigem Recht – Unionsrechtliche Neuordnung, ecolex 2014, 208. damit ein international zuständiges Gericht sinnvollerweise auch sein eigenes Recht anwenden kann. § 20 EuErbVO legt dazu ausdrücklich fest, dass das nach ihr bestimmte Recht selbst dann anzuwenden ist, wenn es sich dabei um das Recht eines Drittstaates handelt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte