Die EuErbVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die nationalen Kollisionsnormen.80 Folgerichtig sieht das ErbRÄG 2015 eine Aufhebung der §§ 28–30 IPRG vor. Ziel der EuErbVO ist es, möglichst einen Gleichlauf zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht zu schaffen,81 damit ein international zuständiges Gericht sinnvollerweise auch sein eigenes Recht anwenden kann. § 20 EuErbVO legt dazu ausdrücklich fest, dass das nach ihr bestimmte Recht selbst dann anzuwenden ist, wenn es sich dabei um das Recht eines Drittstaates handelt.

