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2.2 Internationale Zuständigkeit

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Die EuErbVO überlagert insbesondere § 106 JN, der bislang die inländische Gerichtsbarkeit für Verlassenschaftsabhandlungen festgelegt hat, und zwar nicht nur im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten.4444 Bajons, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht in Erbsachen, in Schauer/Scheuba (Hrsg), Europäische Erbrechtsverordnung (2012) 40. Zur Anpassung des österreichischen Rechts an die EuErbVO im Hinblick auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit siehe ebenda und Motal, EU-Erbrechtsverordnung: Anpassungsbedarf im IPRG und der JN, EF-Z 2014/151, 251. Ein Rückgriff auf nationa

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les Zuständigkeitsrecht ist daher künftig weitestgehend ausgeschlossen.4545 Rudolf, Die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht in Kraft – ein Überblick, NZ 2013/103, 228; siehe auch Bajons, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht in Erbsachen, in Schauer/Scheuba (Hrsg), Europäische Erbrechtsverordnung (2012) 40. Folgerichtig ist eine nationale Regelung der internationalen Zuständigkeit für Todesfälle ab 17.08.2015 nur noch insofern: vorgesehen und zulässig, als die EuErbVO nicht anwendbar ist. Dies betrifft in erster Linie Konstellationen, in denen ein bilaterales Abkommen geschlossen wurde, da internationale Übereinkommen von der EuErbVO gem Art 75 nicht berührt werden sollen.

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