Die EuErbVO überlagert insbesondere § 106 JN, der bislang die inländische Gerichtsbarkeit für Verlassenschaftsabhandlungen festgelegt hat, und zwar nicht nur im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Ein Rückgriff auf nationa<i>Schilchegger/Kieber</i> in <i>Schilchegger/Kieber</i> (Hrsg), Österreichisches Verlassenschaftsverfahren<sup>Aufl. 2</sup> (2015) Internationale Zuständigkeit, Seite 224 Seite 224
les Zuständigkeitsrecht ist daher künftig weitestgehend ausgeschlossen. Folgerichtig ist eine nationale Regelung der internationalen Zuständigkeit für Todesfälle ab 17.08.2015 nur noch insofern: vorgesehen und zulässig, als die EuErbVO nicht anwendbar ist. Dies betrifft in erster Linie Konstellationen, in denen ein bilaterales Abkommen geschlossen wurde, da internationale Übereinkommen von der EuErbVO gem Art 75 nicht berührt werden sollen.