Bei der Festlegung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren materiellen Rechts nach der EuErbVO ist zunächst ihr sachlicher Anwendungsbereich unter Beachtung ihrer Ausnahmen exakt abzugrenzen. Nach Art 1 Abs 1 Satz 1 EuErbVO findet die EuErbVO auf „die Rechtsnachfolge von Todes wegen“ Anwendung, womit gem Art 3 Abs 1 lit a EuErbVO „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“ gemeint ist. Das bedeutet, dass die EuErbVO alle Rechtsfragen der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge umfasst, soferne ein Auslandsbezug vorliegt.31 Die EuErbVO ist deshalb in rein nationalen Erbfällen nicht anzuwenden.32

