Welches materielle Erbrecht in einem konkreten Fall anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG).23 Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist gem § 28 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine Gesamtverweisung iSd § 5 IPRG, sodass Weiter- und Rückverweisungen fremder Kollisionsrechte zu beachten sind.24

