Bei internationalen Erbfällen ist grundsätzlich zwischen der Zuständigkeit für das im gegebenen Rahmen allein interessierende außerstreitige Verlassenschaftsabhandlungsverfahren und der Zuständigkeit für die aus Anlass eines Erbfalls entstehenden Erbrechtsstreitigkeiten bspw über Ansprüche von Noterben oder Legataren zu unterscheiden.7

