Das Rechtsmittelverfahren in Verlassenschaftssachen richtet sich nach den allgemeinen außerstreitrechtlichen Regeln.
Demnach können Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts gem § 45 iVm § 46 AußStrG grundsätzlich innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz angefochten werden. Bei dieser Frist handelt es sich gem § 23 Abs 2 AußStrG um eine nicht erstreckbare Notfrist.

