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E. Erblose Verlassenschaft (Aneignung durch den Bund) (Schilchegger/Kieber)

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 760 ABGB fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staat anheim, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt. Der Nachlass kann daher nur dann dem Staat überlassen werden, wenn keine Erben existieren, letztwillig bedachte Erben die Erbschaft ausschlagen oder nicht antreten können, kein Ersatzerbe die Erbschaft erlangt, keine Transmission stattfindet, keine Anwachsung erfolgt, keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und auch kein außerordentliches Erbrecht der Legatare infrage kommt.11 Fritsch in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 275 f. Der Oberste Gerichtshof22OGH 28.01.2004, 3 Ob 34/03a, NZ 2004/81, 284 = RS0008104; siehe auch Fritsch in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 276 mwN. sieht im sog „Heimfallsrecht“ kein Erbrecht, vielmehr handle es sich um „ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge, das in Wahrheit den Zweck hat, dass nachgelassenes Vermögen nicht herrenlos wird“. Auch eine teilweise Überlassung des Erbes an den Staat ist möglich, wenn insoferne einer von mehreren zu bestimmten Teilen eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annimmt, keine gesetzlichen Erben vorhanden sind sowie weder Vermächtnisnehmer noch Miterben von ihrem außerordentlichen Erbrecht Gebrauch machen.33 Fritsch in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 276 mwN.

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