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2. Nachträgliche Änderung der Abhandlungsgrundlagen

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

§ 183 AußStrG regelt den Fall, dass sich nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung, sohin nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, Änderungen der Abhandlungsgrundlagen ergeben, also neue Vermögenswerte hervorkommen (§ 183 Abs 1, 2 und 3 AußStrG) oder Urkunden iSd § 151 AußStrG (etwa letztwillige Verfügungen oder deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsverträge, Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge oder deren Aufhebung, Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens) vorgefunden werden (§ 183 Abs 4 AußStrG).

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