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1. Grundbuch, Firmenbuch und sonstige Register

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Befinden sich Liegenschaften im Nachlass, bedarf es einer Eintragung der nunmehr Berechtigten in das Grundbuch. Derartige Eintragungen können deklarative oder konstitutive Wirkung haben. So erwerben die Erben bereits mit rechtskräftiger Einantwortung außerbücherliches Eigentum an einer Nachlassliegenschaft (deklarative Wirkung), während bspw Legatare erst mit Einverleibung in das Grundbuch das Eigentum an einer vermachten Liegenschaft erlangen (konstitutive Wirkung).11 Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 476; siehe auch ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 114. Da im erstgenannten Falle für den Eigentumserwerb keine Verbücherung erforderlich ist, bedarf es lediglich einer zu veranlassenden Grundbuchsberichtigung aufgrund der zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Einantwortung eingetretenen Änderung der Eigentumsverhältnisse gem § 136 GBG.22 Bittner in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 182 Rz 4. Eine amtswegige Berichtigung erschiene naheliegend, ist allerdings gesetzlich nicht vorgesehen.

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