Der Einantwortungsbeschluss beendet mit Eintritt der Rechtskraft formell das Verlassenschaftsverfahren und bewirkt materiellrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge der Erben.1073 Zuständig zur Erlassung des Einantwortungsbeschlusses ist in aller Regel der Rechtspfleger, es sei denn, es handelt sich um eine ex lege dem Richter vorbehaltene Sache.1074
Gem § 178 Abs 1 AußStrG hat der Einantwortungsbeschluss zwingend und unverzichtbar1075 zu enthalten:

