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6.2 Einantwortungsbeschluss

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Der Einantwortungsbeschluss beendet mit Eintritt der Rechtskraft formell das Verlassenschaftsverfahren und bewirkt materiellrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge der Erben.10731073 Bittner/Hawel, Verlassenschaftsverfahren, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) Rz 112; Verweijen, Verlassenschaftsverfahren – Handbuch (2014) 195. Zuständig zur Erlassung des Einantwortungsbeschlusses ist in aller Regel der Rechtspfleger, es sei denn, es handelt sich um eine ex lege dem Richter vorbehaltene Sache.10741074Siehe dazu oben Kapitel B. 2.2.2 S 20.

Gem § 178 Abs 1 AußStrG hat der Einantwortungsbeschluss zwingend und unverzichtbar10751075ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 112; siehe auch Bittner in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 178 Rz 2; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz (2013) § 178 Rz 1. zu enthalten:

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