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6.1 Erforderliche Nachweise

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Um die Einantwortung zu erwirken, müssen die Erben gem § 799 ABGB zunächst ihr Erbrecht ausweisen. Dieser Erbrechtsausweis hat bereits mit Abgabe der Erbantrittserklärung zu erfolgen.10581058Siehe dazu Kapitel C. 4.2.1 S 106. Da er aber in der Folge wieder wegfallen oder abgeändert werden kann und bis zum Zeitpunkt der Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss jederzeit

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widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben werden können,10591059Siehe dazu Kapitel C. 4.2 S 106. kommt ihm zunächst nur vorläufige Bedeutung zu.10601060Siehe auch Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 473. Er ist je nach Berufungsgrund durch Vorlage eines formgültigen Testaments, eines formgültigen Erbvertrages oder bei gesetzlicher Erbfolge durch Vorlage von Standesurkunden zu erbringen.10611061 Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 473.

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