Um die Einantwortung zu erwirken, müssen die Erben gem § 799 ABGB zunächst ihr Erbrecht ausweisen. Dieser Erbrechtsausweis hat bereits mit Abgabe der Erbantrittserklärung zu erfolgen.1058 Da er aber in der Folge wieder wegfallen oder abgeändert werden kann und bis zum Zeitpunkt der Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss jederzeit Seite 184widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben werden können,1059 kommt ihm zunächst nur vorläufige Bedeutung zu.1060 Er ist je nach Berufungsgrund durch Vorlage eines formgültigen Testaments, eines formgültigen Erbvertrages oder bei gesetzlicher Erbfolge durch Vorlage von Standesurkunden zu erbringen.1061

