Gem § 797 ABGB darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss „vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, [also] die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden“. Es handelt sich dabei um die „Einweisung der Erben in den rechtmäßigen Besitz der Verlassenschaft, der gleichzeitig den Eigentumsübergang bewirkt“.1046

