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6. Einantwortung

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 797 ABGB darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss „vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, [also] die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden“. Es handelt sich dabei um die „Einweisung der Erben in den rechtmäßigen Besitz der Verlassenschaft, der gleichzeitig den Eigentumsübergang bewirkt“.10461046ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 112.

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