Gem § 550 ABGB bilden erbantrittserklärte Miterben eine Rechtsgemeinschaft, die sog „Erbengemeinschaft“, welche vorbehaltlich einer Einigung über die Aufteilung der Nachlassgegenstände auch nach der Einantwortung bestehen bleibt.988 An den Nachlassgegenständen entsteht in diesem Fall Miteigentum.989 Mit dem ErbRÄG 2015 wird in § 550 ABGB nF klargestellt, dass sich die Anteile an der Erbengemeinschaft nach den jeweiligen Erbquoten richten.

