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5. Erbteilungsübereinkommen (Pflegeleistungs- und Pflichtteilsstundungsübereinkommen)

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 550 ABGB bilden erbantrittserklärte Miterben eine Rechtsgemeinschaft, die sog „Erbengemeinschaft“, welche vorbehaltlich einer Einigung über die Aufteilung der Nachlassgegenstände auch nach der Einantwortung bestehen bleibt.988988 Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 481. An den Nachlassgegenständen entsteht in diesem Fall Miteigentum.989989OGH 31.03.1998, 2 Ob 2292/96i, SZ 71/60; RS0012313 T1; Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 481. Mit dem ErbRÄG 2015 wird in § 550 ABGB nF klargestellt, dass sich die Anteile an der Erbengemeinschaft nach den jeweiligen Erbquoten richten.

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