Fällt der Nachlass nach Einantwortung in das Eigentum verschuldeter Erben, laufen die Verlassenschaftsgläubiger Gefahr, allenfalls keine (vollständige) Befriedigung aus dem nunmehr auch dem Zugriff der Erbengläubiger ausgelieferten Nachlassvermögen zu erlangen. Um dies abzuwenden, können die Erbschaftsgläubiger gem § 812 ABGB im Verlassenschaftsverfahren eine Nachlassseparation begehren und so die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen der Erben verhindern.853 Damit soll eine rechtliche und faktische Trennung zwischen den wirtschaftlichen Sphären der Verlassenschaft einerseits und jener der potenziellen Erben andererseits erreicht werden,854 wobei das danach getrennt verwaltete Verlassenschaftsvermögen ausschließlich zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger zu verwenden ist.855

