Entsprechen die Erbantrittserklärungen einander, verbleibt die Führung des Verlassenschaftsverfahrens grundsätzlich beim Gerichtskommissär. Stehen sie allerdings in Widerspruch zueinander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur, reicht also der Nachlassumfang nicht aus, um allen Erbanwärtern die von ihnen beanspruchten Quoten zukommen zu lassen, ist mit der Feststellung des Erbrechts das Verlassenschaftsgericht zu betrauen, so<i>Schilchegger/Kieber</i> in <i>Schilchegger/Kieber</i> (Hrsg), Österreichisches Verlassenschaftsverfahren<sup>Aufl. 2</sup> (2015) Vorgangsweise bei einander widersprechenden Erbantrittserklärungen, Seite 153 Seite 153
fern der Gerichtskommissär keine Einigung zwischen den Parteien erzielen kann. Seit der Novelle 2005 bedarf es keiner Verweisung auf den streitigen Rechtsweg mehr. Die Feststellung des Erbrechts erfolgt nun im Rahmen des außerstreitigen Verlassenschaftsverfahrens (§§ 160–164 AußStrG).