vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.8 Vorgangsweise bei einander widersprechenden Erbantrittserklärungen

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Entsprechen die Erbantrittserklärungen einander, verbleibt die Führung des Verlassenschaftsverfahrens grundsätzlich beim Gerichtskommissär. Stehen sie allerdings in Widerspruch zueinander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur,739739Nach den Gesetzesmaterialien kann die Finanzprokuratur bspw eine Testamentsungültigkeit oder das Vorliegen von Erbunwürdigkeitsgründen behaupten, siehe ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 104. Siehe dazu auch Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 467. reicht also der Nachlassumfang nicht aus, um allen Erbanwärtern die von ihnen beanspruchten Quoten zukommen zu lassen,740740 Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 463. Die jüngere Entscheidung OGH 18.11.2014, 5 Ob 167/14s, Zak 2015/161, 95 hält ausdrücklich fest, dass von einander widersprechenden Erbantrittserklärungen nur dann gesprochen werden kann, wenn die von den Erbanwärtern beanspruchten Erbquoten 100% übersteigen, nicht aber, wenn von drei erbantrittserklärten Personen zwei Erbquoten von je einem Drittel abgegeben haben und die dritte gar keine Erbquote. ist mit der Feststellung des Erbrechts das Verlassenschaftsgericht zu betrauen, so

Seite 153

fern der Gerichtskommissär keine Einigung zwischen den Parteien erzielen kann. Seit der Novelle 2005 bedarf es keiner Verweisung auf den streitigen Rechtsweg mehr. Die Feststellung des Erbrechts erfolgt nun im Rahmen des außerstreitigen Verlassenschaftsverfahrens (§§ 160–164 AußStrG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte