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4.7 Vorgangsweise bei Vorliegen zumindest einer bedingten Erbantrittserklärung

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

4.7.1 Errichtung eines Inventars

§ 165 Abs 1 AußStrG sieht für bestimmte Fälle die Errichtung eines Inventars vor, und zwar zum einen von Amts wegen (Z 1 bis Z 5) und zum anderen antragsgebunden.575575ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 107; Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz (2013) § 165 Rz 2 und 4.

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