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4.1 Aufforderung zur Abgabe einer Erbantrittserklärung

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 157 AußStrG hat der Gerichtskommissär die nach der Aktenlage als Erben infrage kommenden Personen nachweislich aufzufordern zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Wer als Erbe infrage kommt, ergibt sich aus der Todesfallaufnahme, die der Gerichtskommissär zuvor errichtet hat und im Zuge derer alle für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände erhoben wurden.289289Siehe dazu ausführlich Kapitel C. 1.3 S 68. Zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern sind jedenfalls gesetzliche Erben, letztwillig eingesetzte Erben, Ersatz- und Nacherben sowie Noterben.290290Siehe auch Verweijen, Verlassenschaftsverfahren – Handbuch (2014) 125.

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