Mit Abgabe einer Erbantrittserklärung bekräftigt der potenzielle Erbe, dass er bereit ist, die Erbschaft anzutreten. Die Erklärung ist an den Gerichtskommissär zu richten321 und kann so lange gültig abgegeben werden, bis das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist (siehe § 164 AußStrG). Danach sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen (so ebenfalls ausdrücklich § 164 AußStrG).322

