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4.2 Erbantrittserklärung

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Mit Abgabe einer Erbantrittserklärung bekräftigt der potenzielle Erbe, dass er bereit ist, die Erbschaft anzutreten. Die Erklärung ist an den Gerichtskommissär zu richten321321Dass die Erklärungen an den Gerichtskommissär zu richten sind, ergibt sich ua bereits aus § 160 AußStrG, wonach der Gerichtskommissär bei widersprechenden Erbantrittserklärungen zunächst auf eine Einigung hinzuwirken und sodann erst den Akt dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen hat. Sämtliche Eingaben gelten aber ohnehin auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht anstelle des Gerichtskommissärs zugehen (siehe § 144 Abs 1 AußStrG und dazu schon oben Kapitel C. 1.2 S 67). und kann so lange gültig abgegeben werden, bis das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist (siehe § 164 AußStrG). Danach sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen (so ebenfalls ausdrücklich § 164 AußStrG).322322Siehe auch OGH 11.08.2008, 1 Ob 86/08s, Zak 2008/721, 415 = EFSlg 122.429; OGH 10.02.2009, 5 Ob 24/09d, Zak 2009/209, 133 = Jus-Extra OGH-Z 4663 = EvBl-LS 2009/90, 568 = EF-Z 2009/106, 155 = iFamZ 2009/172, 243; OGH 23.02.2011, 3 Ob 227/10v, EvBl-LS 2011/73, 473 = Zak 2011/275, 153 = RZ 2011, 121 EÜ117 = NZ 2011/79, 262 = EF-Z 2011/140, 233 = iFamZ 2011/175, 219; OGH 24.08.2011, 3 Ob 145/11m, iFamZ 2012, 37 ( Tschugguel) = EFSlg 133.427; OGH 15.01.2013, 4 Ob 224/12p, NZ 2013/81, 180.

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