Kommt es zu keiner Beendigung des Verfahrens durch Unterbleiben der Abhandlung und auch zu keiner Überlassung an Zahlungs statt oder einem Verlassenschaftsinsolvenzverfahren, so wird nach der Todesfallaufnahme und Übernahme letztwilliger Verfügungen durch den Gerichtskommissär die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, wobei zunächst dafür zu sorgen ist, dass sämtliche Verfahrensparteien erforderlichenfalls hinreichend vertreten sind.288 Seite 102

