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3. Ausfolgungsverfahren

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 150 AußStrG sind einer Person auf Antrag im Inland gelegene bewegliche Gegenstände auszufolgen, wenn darüber im Inland nicht abzuhandeln ist. Dies ist für Todesfälle bis 16.08.2015 grundsätzlich dann der Fall, wenn der Verstorbene weder österreichischer Staatsbürger war noch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.268268Siehe dazu genauer Kapitel H. 1.1 S 218 f. Ein Ausfolgungsverfahren wird nicht dadurch verhindert, dass das inländische Gericht die Durchführung einer Abhandlung mangels Zuständigkeit ablehnt.269269OGH 12.07.2006, 9 Ob 23/06g, EFSlg 116.131. Häufig sind die Erblasser auslän

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dische Reisende, die in Österreich verstorben sind.270270ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 97. Die Abhandlung kann zwar auch in diesem Falle im Inland erfolgen, wenn die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist (§ 106 Abs 1 Z 2 JN). Allerdings ist hier ein strenger Maßstab anzulegen.271271 Traar in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze I3 (2013) § 106 JN Rz 29.

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