Gem § 150 AußStrG sind einer Person auf Antrag im Inland gelegene bewegliche Gegenstände auszufolgen, wenn darüber im Inland nicht abzuhandeln ist. Dies ist für Todesfälle bis 16.08.2015 grundsätzlich dann der Fall, wenn der Verstorbene weder österreichischer Staatsbürger war noch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.268 Ein Ausfolgungsverfahren wird nicht dadurch verhindert, dass das inländische Gericht die Durchführung einer Abhandlung mangels Zuständigkeit ablehnt.269 Häufig sind die Erblasser auslän Seite 100

