Über die Verlassenschaft kann nach den Bestimmungen der IO auch ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, welches allerdings nicht als Teil des Verlassenschaftsverfahrens, son Seite 98dern parallel zu führen ist.251 Das Verlassenschaftsverfahren wird während der Insolvenzabhandlung üblicherweise unterbrochen.252 Die Erbschaft kann auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angetreten werden, und zwar hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens, ebenso im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens oder bezüglich verbleibenden Vermögens nach erfolgter Schlussverteilung.253

