Gem § 154 Abs 1 AußStrG kann das Verlassenschaftsgericht die Aktiva einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern überlassen. Gegenstand einer Überlassung an Zahlungs statt können dabei nur jene Verlassenschaftsaktiva sein, die zum Zeitpunkt der Verteilung noch vorhanden sind und über welche die Verlassenschaft verfügungsberechtigt ist.192 Eine Forderung, die erst realisiert werden muss, steht demnach bspw nicht zur Verteilungsdisposition und stünde es dem Verlassenschaftsgericht auch nicht zu, einen Nachlassschuldner mit Beschluss zur Leistung an den Nachlass zu verpflichten.193 Ebenso soll ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Verlassenschaft gegen einen Dritten nur dann zur Verteilungsmasse gehören, wenn der Dritte zur Leistung bereit ist, da er ansonsten als bestrittener Anspruch im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen wäre.194 Selbst wenn eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt wurde, ist sie zur Verteilung nur dann geeignet, wenn der Forderungsbetrag dem Gerichtskommissär uneingeschränkt zur Verfügung steht.195 Im Ergebnis soll ein Gleichklang mit der Abwicklung im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren erreicht werden, ohne aber dessen Aufwand zu verursachen.196 Seite 92

