Gem § 153 Abs 1 AußStrG hat die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben, wenn keine Aktiva der Verlassenschaft vorhanden sind oder ihr Wert den Betrag von € 4.000 nicht übersteigt. Die Höhe der Aktiva ergibt sich aus der vorläufigen Wertermittlung, die im Rahmen der Todesfallaufnahme vorzunehmen ist. Das ErbRÄG 2015 erweitert § 153 Abs 1 AußStrG auf Fälle, in denen die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen eintritt und erhöht den grenzbetrag auf € 5.000, jeweils für Todesfälle ab 17. 08. 2015.

