Es gibt drei Möglichkeiten ein Verlassenschaftsverfahren ohne Abhandlung zu beenden, nämlich durch Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 AußStrG, durch Überlassung an Zahlungs statt nach den §§ 154 f AußStrG oder durch Einleitung eines Verlassenschaftsinsolvenzverfahrens.132

