Gem § 148 Abs 1 AußStrG kann der Gerichtskommissär insoweit über an sich zu sichernde Nachlassgegenstände verfügen, als damit die Kosten für ein einfaches Begräbnis gedeckt werden müssen, insbesondere wenn sonst niemand für diese Kosten aufkommt. Bargeld ist für diesen Zweck auszufolgen, Kontoguthaben sind freizugeben.108 Über diese Ausnahme109 für Begräbniskosten hinaus kann Verlassenschaftsvermögen allerdings nicht ausgefolgt oder freigegeben werden. Seite 77

