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1.6 Freigaben und Sperren

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 148 Abs 1 AußStrG kann der Gerichtskommissär insoweit über an sich zu sichernde Nachlassgegenstände verfügen, als damit die Kosten für ein einfaches Begräbnis gedeckt werden müssen, insbesondere wenn sonst niemand für diese Kosten aufkommt. Bargeld ist für diesen Zweck auszufolgen, Kontoguthaben sind freizugeben.108108ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 97. Über diese Ausnahme109109 Grün in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 148 Rz 2. für Begräbniskosten hinaus kann Verlassenschaftsvermögen allerdings nicht ausgefolgt oder freigegeben werden.

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