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1.5 Sicherung des Nachlasses

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Grundsätzlich sind die Nachlassgegenstände von den vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohnern des Erblassers zu verwahren. § 147 Abs 1 AußStrG legt nämlich fest, dass der Gerichtskommissär die Verlassenschaft nur dann auf geeignete Weise zu sichern hat, wenn die genannten Personen zur Verwahrung nicht fähig oder nicht bereit sind. Sicherungsmaßnahmen sind deshalb an sich nur dann erforderlich, wenn von den Erben, Angehörigen oder Mitbewohnern des Erblassers eine Gefahr der Verbringung oder Beschädigung von Nachlassgegenständen ausgeht. Gleiches gilt, wenn aus diesem Personenkreis niemand bekannt oder ortsanwesend ist oder sich keine geeignete Person zur Verwahrung bereit erklärt.8585 Bittner/Hawel, Verlassenschaftsverfahren, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) Rz 55. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass dies grundsätzlich der Fall ist, sodass die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen stets die Ausnahme und nicht die Regel sein soll.8686ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 96; Grün in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 147 Rz 2.

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