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1.4 Erhebungen

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Um sämtliche Informationen zu erhalten, die für die vollständige Durchführung der Todesfallaufnahme notwendig sind, werden in der Regel zunächst die vom Gerichtskommissär zu ermittelnden Auskunftspersonen angeschrieben und zur (ergänzenden) Todesfallaufnahme eingeladen.6363 Grün in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 145 Rz 2. Gibt es nach der Aktenlage keine Hinweise auf Angehörige, liegt es am Gerichtskommissär, weiter zu recherchieren, etwa beim Bestattungsunternehmen nach dem Zahler der Begräbniskosten, oder, zu guter Letzt, eine Ladung an die Wohnadresse des Verstorbenen zu richten.6464 Grün in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 145 Rz 2.

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