Sobald dem Gericht die elektronischen Daten zum Todesfall (§ 49 PStG) übermittelt wurden oder ihm sonst auf unzweifelhafte Weise ein Todesfall bekannt wurde, leitet es das Verfahren ein und gibt den Verlassenschaftsakt in der Regel dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär weiter.23 Welcher Notar zuständig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Verteilungsordnungen.24 Zur Vereinfachung der Abläufe wäre es zwar sinnvoll und zweckmäßig, wenn diese Todesfallsdaten nicht nur dem Gericht, sondern sogleich auf unmittelbarem Wege auch dem Gerichtskommissär übermittelt würden. Der Gesetzgeber vertritt hier allerdings die Auffassung, dass das Verlassenschaftsverfahren als gerichtliches Verfahren in aller Regel durch das Gericht eingeleitet werden sollte.25 Diese Ansicht mag zu Zeiten der Papierformabwicklung durch Übersendung der Sterbeurkunde in organisatorischer Hinsicht noch berechtigt gewesen sein. Mit Inkrafttreten des PStG 2013 ist aber kein vernünftiger Grund mehr ersichtlich, weshalb die Todesfallsdaten von der Personenstandsbehörde nicht gleichzeitig sowohl an das Verlassenschaftsgericht als auch an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtskommissär übermittelt werden sollten. Immerhin ließe sich dadurch ein entbehrlicher Schritt bei Gericht einsparen.

