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1.3 Todesfallaufnahme

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Sobald dem Gericht die elektronischen Daten zum Todesfall (§ 49 PStG) übermittelt wurden oder ihm sonst auf unzweifelhafte Weise ein Todesfall bekannt wurde, leitet es das Verfahren ein und gibt den Verlassenschaftsakt in der Regel dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär weiter.2323 Grün in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 145 Rz 2. Welcher Notar zuständig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Verteilungsordnungen.2424Siehe dazu Kapitel B. 2.2.1 S 7. Zur Vereinfachung der Abläufe wäre es zwar sinnvoll und zweckmäßig, wenn diese Todesfallsdaten nicht nur dem Gericht, sondern sogleich auf unmittelbarem Wege auch dem Gerichtskommissär übermittelt würden. Der Gesetzgeber vertritt hier allerdings die Auffassung, dass das Verlassenschaftsverfahren als gerichtliches Verfahren in aller Regel durch das Gericht eingeleitet werden sollte.2525ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 93. Diese Ansicht mag zu Zeiten der Papierformabwicklung durch Übersendung der Sterbeurkunde in organisatorischer Hinsicht noch berechtigt gewesen sein. Mit Inkrafttreten des PStG 2013 ist aber kein vernünftiger Grund mehr ersichtlich, weshalb die Todesfallsdaten von der Personenstandsbehörde nicht gleichzeitig sowohl an das Verlassenschaftsgericht als auch an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtskommissär übermittelt werden sollten. Immerhin ließe sich dadurch ein entbehrlicher Schritt bei Gericht einsparen.

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