Im Verlassenschaftsverfahren sind sämtliche Eingaben grundsätzlich an den Gerichtskommissär zu richten (§ 144 Abs 1 AußStrG). Unmittelbar an das Verlassenschaftsgericht wendet man sich im Fall der schriftlichen Abhandlungspflege (§ 144 Abs 1 AußStrG),14 mit Rechtsmitteln, Rechtsmittelbeantwortungen oder sonstigen Anbringen, die auf eine Entscheidung durch das Gericht abzielen (§ 144 Abs 2 AußStrG), wie bspw mit Schriftsätzen im Zuge des Verfahrens zur Entscheidung über das Erbrecht. Übersendet eine Partei eine an das Gericht zu richtende Eingabe dem Gerichtskommissär oder umgekehrt, soll sie daraus keinen Nachteil erleiden.15 Sie ist an die jeweils zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies wird aufgrund des Zweckes der Regelung, nämlich den Parteien das Verfahren zu erleichtern, auch für die schriftliche Abhandlungspflege zu gelten haben. Entstehen einer anderen Partei durch die fehlerhafte Einbringung allerdings Nachteile, ist sie von der dafür verantwortlichen Partei schadlos zu halten.16

