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1.1 Verfahrenseinleitung

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Das Verlassenschaftsverfahren wird gem § 143 Abs 1 AußStrG von Amts wegen eingeleitet, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird. Nach dem Tod einer Person obliegt es laut § 28 Abs 1 und Abs 2 Personenstandsgesetz 2013 (PStG)11Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) BGBl I 2013/16 idF BGBl I 2014/80. der Reihe nach dem Leiter der Krankenanstalt, in der sie verstorben ist, dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt, dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder sonstigen Familienangehörigen, dem letzten Unterkunftgeber oder sonstigen Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben, den Tod im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR)22Das ZPR wurde mit 01.11.2014 eingeführt. bezeichnetes Service spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen. Liegen dafür die technischen Voraussetzungen nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten (§ 28 Abs 1 Satz 2 PStG). Personenstandsbehörde ist hier die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich, die ihre Aufgaben durch den Standesbeamten wahrnimmt (§ 3 Abs 1 und Abs 2 PStG). Die Daten zum Tod einer Person sind den Verlassenschaftsgerichten zur Verfügung zu stellen (§ 49 PStG), das daraufhin das Verlassenschaftsverfahren eröffnet.

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