vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.5 Verlassenschaftskuratoren404404Eingehend Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 (2013) Rz 7/1 ff.

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gem § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, das Verlassenschaftsgericht trifft anderslautende Anordnungen.405405Siehe zur Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft genauer Kapitel C. 4.5 S 57. Bleibt die Verlassenschaft aber, aus welchen Gründen immer, unvertreten, so hat das Verlassenschaftsgericht auf Antrag (eines Gläubigers bzw einer Partei)406406 Verweijen, Verlassenschaftsverfahren – Handbuch (2014) 124. oder von Amts wegen einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, soferne dies zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses erforderlich ist. Verlassenschaftskuratoren vertreten dabei keine Interessen irgendwelcher Antragsteller, Parteien oder sonstiger Beteiligten, sondern ausschließlich den ruhenden Nachlass als solchen.407407Siehe auch Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007/67, 295; Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 (2013) Rz 7/2. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet ipso iure mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.408408 Bittner in Rechberger (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2013) § 173 Rz 1.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte