Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gem § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, das Verlassenschaftsgericht trifft anderslautende Anordnungen.405 Bleibt die Verlassenschaft aber, aus welchen Gründen immer, unvertreten, so hat das Verlassenschaftsgericht auf Antrag (eines Gläubigers bzw einer Partei)406 oder von Amts wegen einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, soferne dies zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses erforderlich ist. Verlassenschaftskuratoren vertreten dabei keine Interessen irgendwelcher Antragsteller, Parteien oder sonstiger Beteiligten, sondern ausschließlich den ruhenden Nachlass als solchen.407 Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet ipso iure mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.408

