Gem § 156 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG ist vom Verlassenschaftsgericht372 auf Antrag oder von Amts wegen ein Kollisionskurator zu bestellen, wenn „dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§ 271 f ABGB)“. Da hier ausdrücklich auf die Regelungen im ABGB verwiesen wird und das AußStrG diesen in keiner Weise widerspricht, können sie uneingeschränkt auch im Außerstreitverfahren angewendet werden. Gem § 271 ABGB ist ein Kollisionskurator immer dann zu bestellen, wenn „die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters“ einander widerstreiten.

