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4.4 Kollisionskuratoren371371Umfassend dazu Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 (2013) Rz 6/1 ff.

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 156 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG ist vom Verlassenschaftsgericht372372Siehe ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 102. auf Antrag oder von Amts wegen ein Kollisionskurator zu bestellen, wenn „dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§ 271 f ABGB)“. Da hier ausdrücklich auf die Regelungen im ABGB verwiesen wird und das AußStrG diesen in keiner Weise widerspricht, können sie uneingeschränkt auch im Außerstreitverfahren angewendet werden. Gem § 271 ABGB ist ein Kollisionskurator immer dann zu bestellen, wenn „die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters“ einander widerstreiten.

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