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4.3 Abwesenheitskuratoren333333Ausführlich Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 (2013) Rz 4/1 ff.

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Die Bestellung von Abwesenheitskuratoren richtet sich nach § 156 Abs 1, § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG und § 270 ABGB. Speziell für das Verlassenschaftsverfahren legt § 156 AußStrG fest, dass für bekannte Erben oder Noterben, deren Aufenthalt unbekannt ist, vom Verlassenschaftsgericht334334Siehe OGH 14.01.2010, 6 Nc 26/09i, Zak 2010/191, 115 = iFamZ 2010/211, 289 = EFSlg 129.686, wonach die Bestellung des Kurators für einen bekannten Erben mit unbekanntem Aufenthalt Teil des Verlassenschaftsverfahrens und nicht des Pflegschaftsverfahrens sei. gem § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG von Amts wegen oder auf Antrag ein Abwesenheitskurator zu bestellen ist. Zudem sieht dies § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG allgemein für das Außerstreitverfahren vor, wenn „die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten“ und verweist dabei auf § 274 ABGB (richtig nunmehr § 270 ABGB), also auf die „Bestellung eines Kurators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte ..., wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch

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Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann“.

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