Noch nicht geborene, aber zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte Personen326 können die Erbschaft erwerben, ganz unabhängig davon, ob sie letztwillig bedacht wurden oder als gesetzliche Erben (vgl § 732 ABGB) zum Zug kommen.327 Sie werden unter der Voraus Seite 47setzung ihrer Lebendgeburt als vor dem Erbfall bereits Geborene angesehen (vgl § 22 ABGB).

