Noch nicht gezeugten Personen, welche letztwillig bedacht wurden,301 ist vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag ein Substitutionskurator (auch „Posteritätskurator“) zu bestellen (§ 156 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 2 lit a AußStrG iVm § 269 1. Fall ABGB). Dies kann vor allem dann erforderlich sein, wenn eine Nacherbschaft zugunsten der noch ungeborenen Nachkommen des Erben verfügt wird,302 aber auch bei Anordnung einer Ersatznacherbschaft oder der Verfügung eines (Ersatz-) Nachlegats zugunsten noch nicht gezeugter Personen.303 Dagegen kommt ungezeugten („bloß potenziellen“) Ersatznacherben gem jüngerer Rsp304 im Fall einer Substitution auf den Überrest keine Parteistellung zu und ist ihnen daher auch kein Kurator zu bestellen. Seite 45

