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4.1 Substitutionskuratoren300300Umfassend dazu Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 (2013) Rz 3/1 ff.

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Noch nicht gezeugten Personen, welche letztwillig bedacht wurden,301301Im Fall der gesetzlichen Erbfolge sind noch nicht gezeugte Personen nicht zu beachten; siehe dazu auch Bittner/Hawel, Verlassenschaftsverfahren, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) Rz 44. ist vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag ein Substitutionskurator (auch „Posteritätskurator“) zu bestellen (§ 156 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 2 lit a AußStrG iVm § 269 1. Fall ABGB). Dies kann vor allem dann erforderlich sein, wenn eine Nacherbschaft zugunsten der noch ungeborenen Nachkommen des Erben verfügt wird,302302Grundsätzlich können ungezeugte Personen nur zu Nacherben eingesetzt werden. Sind sie als Erben vorgesehen, so wird diese Anordnung in eine fideikommissarische Substitution unter der aufschiebenden Bedingung der Lebendgeburt umgedeutet, siehe dazu Fritsch in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 45; Weitzenböck in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar I4 (2012) § 269 Rz 1 mwN; siehe auch § 707 ABGB. Die gesetzlichen Erben werden in diesen Fällen zu den Vorerben der eigentlich als Erben eingesetzten, noch ungezeugten Personen, siehe ebenfalls Fritsch in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 45. aber auch bei Anordnung einer Ersatznacherbschaft oder der Verfügung eines (Ersatz-) Nachlegats zugunsten noch nicht gezeugter Personen.303303 Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007/67, 295. Dagegen kommt ungezeugten („bloß potenziellen“) Ersatznacherben gem jüngerer Rsp304304OGH 26.01.2011, 1 Ob 222/10v, Zak 2011/274, 153 = iFamZ 2011/126, 168 = JEV 2011, 67/14 = EF-Z 2011/97, 153 = NZ 2011/76, 251 = RZ 2011, 221 EÜ164 = EFSlg 133.423. im Fall einer Substitution auf den Überrest keine Parteistellung zu und ist ihnen daher auch kein Kurator zu bestellen.

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