Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens kann sich das Erfordernis einer Vertretungsvorsorge ergeben, die nach § 156 iVm § 5 Abs 2 AußStrG zu handhaben ist, und zwar einerseits Seite 43durch das Verlassenschaftsgericht (für gewisse Parteien oder für den ruhenden Nachlass) und andererseits durch das Pflegschaftsgericht (im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter für unvertretene Pflegebefohlene). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen folgenden Kuratoren:

