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1.7 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Zu Beginn des Verlassenschaftsverfahrens hat der Gerichtskommissär zu erforschen, ob letztwillige Verfügungen existieren. Dazu hat er (ab 01.01.2017 gem § 145a Abs 2 AußStrG zwingend) zunächst eine Abfrage beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister und beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte durchführen, um zu überprüfen, ob eine solche Verfügung möglicherweise bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Gericht hinterlegt wurde. Nicht selten lassen sich im Zuge der Todesfallaufnahme oder im Rahmen der Nachlasssicherung (weitere) letztwillige Verfügungen auffinden.

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