Ungeachtet historischer Diskussionen ist nun allgemein anerkannt, dass jeder potenzielle Erbe im Vorverfahren Parteistellung genießt, dh also auch vor Abgabe einer Erbantrittserklärung bspw antrags- und rekurslegitimiert ist,172 wenn auf Überlassung an Zahlungs statt oder auf Unterbleiben der Abhandlung entschieden wird.173

