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3.2 Erben

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Ungeachtet historischer Diskussionen ist nun allgemein anerkannt, dass jeder potenzielle Erbe im Vorverfahren Parteistellung genießt, dh also auch vor Abgabe einer Erbantrittserklärung bspw antrags- und rekurslegitimiert ist,172172 Bittner/Hawel, Verlassenschaftsverfahren, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) Rz 13; siehe auch Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens – Die Rechtsprechung im Überblick, iFamZ 2012, 140; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz (2013) § 2 Rz 136; Verweijen, Verlassenschaftsverfahren – Handbuch (2014) 36. wenn auf Überlassung an Zahlungs statt oder auf Unterbleiben der Abhandlung entschieden wird.173173 Verweijen, Verlassenschaftsverfahren – Handbuch (2014) 36 f.

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