Die Parteistellung ist in jedem Verfahren von zentraler Bedeutung, etwa zur Klärung der Frage, wer beizuziehen (und daher zu verständigen) ist, wem Entscheidungen zuzustellen sind, wer Rechtsmittel erheben kann oder an die Entscheidung gebunden ist,118 wer Akteneinsicht nehmen darf, wem diverse Mitgestaltungs- bzw Antragsrechte zuzugestehen sind udglm. Die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren ergibt sich aus § 2 AußStrG. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen der Partei im formellen Sinn (Abs 1 Z 1 und 2), der Partei im materiellen Sinn (Abs 1 Z 3), der Legalpartei (Abs 1 Z 4) und der Amtspartei (Abs 1 Z 4).

