Feststellungsantrag
Gemäß § 332 Abs 2 BVergG sind Anträge auf Feststellung, dass der Zuschlag nicht dem „
Bestbieter“ erteilt wurde oder der Widerruf rechtswidrig war, sowie Fortsetzungsanträge unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der (relativen oder subjektiven)
Frist von
sechs Wochen