Feststellungsverfahren
Das Verfahrensrecht des Feststellungsverfahrens besteht gemäß § 311 BVergG aus den Bestimmungen des BVergG, den Bestimmungen des VwGVG und des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles. Für Zustellungen gilt § 315 BVergG, der als lex specialis zum ZustG weiterhin die Zustellung per E-Mail oder Fax vorsieht und das ZustG nur bei Unmöglichkeit dieser Zustellarten anwendbar macht.
