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4.2.2.4.1. Zulässigkeit und Gegenstand des Feststellungsantrags

Reisner4. AuflDezember 2015

Feststellungsverfahren greifen anders als Verfahren zur Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus. Es besteht nur eine Ausnahme, die Feststellung der Säumnis des Auftraggebers. Das Feststellungsverfahren ist seit dem BVergG 2002 gegenüber dem Nachprüfungsverfahren subsidiär.47884788BVA 3.10.2007, F/0001-BVA/12/2007-23. Siehe auch Gutknecht, Das Bundesvergabegesetz 2002, ÖZW 2002, 65 (73); Holly, Private Enforcement im Vergaberecht, ecolex 2006, 813; Möslinger-Gehmayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 332 Rz 91. Es dient der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen47894789 Kluger, Überlegungen zur Effizienzsteigerung im vergaberechtlichen Schadenersatz, in Sachs, Schwerpunkte II zum BVergG 2006, 307. und seit der Novelle 2010 auch der Nichtigerklärung von Verträgen, der Unwirksamerklärung des Widerrufs und der Beendigung des Vergabeverfahrens bei Untätigkeit des Auftraggebers. Feststellungen sind im Allgemein nur ausnahmsweise zulässig.47904790ZB VwGH 2.2.2012, 2011/04/0017 = JBl 2012, 469 (Überlassung von Arbeitskräften und Erbringung von Managementdienstleistungen) = RPA 2012, 148 (mit Anm Reisner) = VIL 2012, 8 = ZfVB 2013/702 = ZfVB 2013/730 = ZVB 2012, 296 (mit Anm G. Gruber/Eisner); Hornbanger/Rihs, Der positive Feststellungsbescheid als Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen (Teil I), ZVB 2011, 229. Die Feststellungen, für die das BVwG zuständig ist, sind in § 312 Abs 2 bis 4 BVergG abschließend geregelt. Für andere Feststellungen ist es nicht zuständig.47914791VwGH 14.3.2012, 2008/04/0228 (Umbau und Sanierung Kindergarten) = RPA 2012, 204 (mit Anm Etlinger) = VIL 2012, 6 = ZfVB 2012/1364; VwGH 25.9.2012, 2008/04/0045 = RPA 2013, 50 = VIL 2012, 8; VwGH 11.12.2013, 2012/04/0133, 2012/04/0134; VwGH 19.11.2014, 2013/04/0176. Die Einführung dieser Möglichkeit führte kurz zu einer Erhöhung der Zahl der Feststellungsanträge, ebbte aber in der Zwischenzeit wieder ab. Die Zuständigkeiten des BVwG und die Antragsbefugnisse der Bewerber und Bieter sind unterschiedlich formuliert und werden daher getrennt dargestellt.

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