Feststellungsverfahren greifen anders als Verfahren zur Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus. Es besteht nur eine Ausnahme, die Feststellung der Säumnis des Auftraggebers. Das Feststellungsverfahren ist seit dem BVergG 2002 gegenüber dem Nachprüfungsverfahren subsidiär.4788 Es dient der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen4789 und seit der Novelle 2010 auch der Nichtigerklärung von Verträgen, der Unwirksamerklärung des Widerrufs und der Beendigung des Vergabeverfahrens bei Untätigkeit des Auftraggebers. Feststellungen sind im Allgemein nur ausnahmsweise zulässig.4790 Die Feststellungen, für die das BVwG zuständig ist, sind in § 312 Abs 2 bis 4 BVergG abschließend geregelt. Für andere Feststellungen ist es nicht zuständig.4791 Die Einführung dieser Möglichkeit führte kurz zu einer Erhöhung der Zahl der Feststellungsanträge, ebbte aber in der Zwischenzeit wieder ab. Die Zuständigkeiten des BVwG und die Antragsbefugnisse der Bewerber und Bieter sind unterschiedlich formuliert und werden daher getrennt dargestellt. Seite 836

