Für den Unterschwellenbereich enthält § 248 BVergG eine abschließende Regelung aller Vorgaben, die bei Vergaben im Unterschwellenbereich zu beachten sind. Anders als im klassischen Bereich sind hier also nicht nur punktuelle Erleichterungen vorgesehen, sondern es werden alle maßgeblichen Vorgaben für Vergaben im Unterschwellenbereich in einer Bestimmung zusammengefasst:Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung der Leistungen;

