Bezüglich der Eignung der Bieter und Bewerber bei Vergaben im Sektorenbereich normiert § 228 BVergG allgemeine Bestimmungen, die in dieser Form im klassischen Bereich nicht vorgesehen sind. Inhaltlich dürfte diesen Festlegungen jedoch nur klarstellende Bedeutung zukommen. So wird zunächst explizit festgehalten, dass Sektorenauftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen haben, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen (§ 228 Abs 1 BVergG). Dies ist für den klassischen Bereich nicht explizit normiert, ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau von § 19 Abs 1 letzter Satz BVergG, der vorschreibt, dass öffentliche Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben werden dürfen und § 2 Z 20 lit c BVergG, der Eignungskriterien als die „vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter“ definiert.

