Leistungsbeschreibung
Wie im klassischen Bereich kann auch im Sektorenbereich die Leistungsbeschreibung entweder konstruktiv gem § 246 Abs 1 BVergG oder funktional gem § 246 Abs 2 BVergG erfolgen. Auch die sonstigen Grundsätze der Leistungsbeschreibung, die § 246 BVergG für den Sektorenbereich vorgibt, stimmen mit jenen des klassischen Bereichs überein (vgl § 96 BVergG; siehe dazu auch Punkt 3.4.1.).
