Die allgemeinen für die Ausschreibung geltenden Grundsätze in § 235 BVergG entsprechen weitestgehend jenen, die § 78 BVergG für den klassischen Bereich festlegt (siehe dazu oben Punkt 3.4.). Hervorzuheben ist jedoch zum einen, dass § 235 Abs 2 BVergG – anders als § 78 Abs 2 BVergG – keine speziellen Vorgaben für die Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen enthält. Zum anderen fehlen in § 235 BVergG etwa Vorgaben, wonach bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung die Ausschreibungsunterlagen so abzufassen sind, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können (so aber § 78 Abs 4 BVergG; siehe dazu Rz 1162). Auch allgemeine Grundsätze zur Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich der Möglichkeit zur Bildung von Teilangebotspreisen bei Vergaben in Teilleistungen oder der Bildung von Variantenangeboten sind im Sektorenbereich nicht vorgesehen (so aber § 78 Abs 5 und 6 BVergG; siehe dazu Rz 1167). Schließlich fehlt auch die allgemeine Vorgabe, dass in den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung des Angebots durch den Bieter vorzusehen ist (§ 78 Abs 7 BVergG; siehe dazu Rz 1167).

