Für die Festlegung von Fristen im Unterschwellenbereich gibt § 227 BVergG lediglich vor, dass diese den Grundsätzen des § 222 Abs 1 BVergG der Fristenbemessung zu entsprechen haben. Die Fristen sind also (weitgehend) frei und so zu bemessen, dass den Bewerbern bzw Bietern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlung verbleibt, wobei auch der Postlauf mit zu berücksichtigen ist. Demgegenüber sind im klassischen Bereich auch für den Unterschwellenbereich Mindestfristen sowie Verkürzungsmöglichkeiten bei Verwendung elektronischer Medien und aus Gründen der Dringlichkeit vorgesehen (vgl §§ 64 ff BVergG).

