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3.12.8.1.3. Fristen im nicht offenen Verfahren bzw im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

1801
Im nicht offenen Verfahren bzw im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten gem § 226 BVergG folgende Mindestfristen:

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